9. Teil Ausbilderprüfung - Die Wesentlichen Pflichten als Lehrling in Österreich

In dieser Serie bereiten wir die wichtigsten Themen der österreichischen Ausbilderprüfung verständlich und praxisnah auf, damit du für die Prüfung perfekt gerüstet bist und den Ausbildungsalltag souverän meisterst – egal, ob Einsteiger oder erfahrene:r Ausbilder:in!

9. Teil Ausbilderprüfung - Die Wesentlichen Pflichten als Lehrling in Österreich
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Die richtige Gestaltung der Arbeitszeiten deiner Lehrlinge ist weit mehr als nur eine administrative Pflicht. Sie ist das Fundament für eine erfolgreiche, faire und vor allem rechtssichere Ausbildung. Wenn du die Regeln kennst und sicher anwendest, schützt du nicht nur deinen Lehrling und dein Unternehmen vor empfindlichen Strafen durch das Arbeitsinspektorat, sondern du schaffst auch ein klares und positives Ausbildungsumfeld. Das macht deinen Job am Ende des Tages einfacher.

Doch das Thema hat seine Tücken. Du jonglierst mit unterschiedlichen Gesetzen, Kollektivverträgen und musst oft zwischen jugendlichen und erwachsenen Lehrlingen unterscheiden. Dieser Leitfaden ist dein praktischer Kompass. Wir tauchen tief in die Materie ein und beleuchten alles, was du wissen musst: von der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit über die heiklen Überstundenregelungen bis hin zu den essenziellen Ruhepausen und der Wochenendruhe. Lass uns gemeinsam für Klarheit sorgen.

1. Die rechtlichen Grundlagen: Dein Kompass im Gesetzesdschungel

Um die Arbeitszeiten deiner Lehrlinge korrekt zu managen, musst du verstehen, dass du dich in einem System aus drei Ebenen bewegst. Es reicht nicht, nur ein Gesetz zu kennen. Das Zusammenspiel aller drei ist entscheidend.

Die zwei Welten: Jugendschutz versus Erwachsenenrecht

Die wichtigste Trennlinie ist das Alter deines Lehrlings. Mit dem 18. Geburtstag ändert sich die rechtliche Grundlage fundamental.

  • Für Lehrlinge unter 18 Jahren: Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) Dieses Gesetz ist ein reines Schutzgesetz.Sein oberstes Ziel ist der Schutz der Gesundheit und der Entwicklung des Jugendlichen, nicht die maximale wirtschaftliche Flexibilität des Betriebs. Die Regeln sind daher bewusst streng und lassen nur wenig Spielraum.  
  • Für Lehrlinge ab 18 Jahren: Das Arbeitszeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) Sobald dein Lehrling volljährig ist, gilt für ihn dasselbe Arbeitsrecht wie für alle anderen erwachsenen Arbeitnehmer:innen in deinem Betrieb.Diese Gesetze bieten deutlich mehr Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung, legen aber auch klare Grenzen für Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten fest.  

Der Stichtag ist wirklich der 18. Geburtstag. Das bedeutet, dass von einem Tag auf den anderen andere Regeln gelten. Diesen Übergang musst du als Ausbilder:in proaktiv im Blick haben und planen.

Die dritte, entscheidende Ebene: Der Kollektivvertrag (KV)

Der für deine Branche geltende Kollektivvertrag ist keine optionale Lektüre, sondern ein zentraler Bestandteil des rechtlichen Rahmens. Er kann und wird oft von den allgemeinen Gesetzen abweichen – fast immer zugunsten des Lehrlings.Typische Beispiele sind:  

  • Kürzere Normalarbeitszeit: Viele KVs sehen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von nur 38,5 Stunden statt der gesetzlichen 40 Stunden vor.Dies wird zur neuen Basis für die Berechnung von Mehr- und Überstunden.  
  • Spezifische Regelungen: Der KV kann eigene Regeln für die Arbeitszeitverteilung, Zuschläge oder die Wochenendruhe enthalten. 

Hier gilt das Günstigkeitsprinzip: Wenn der KV eine für den Lehrling vorteilhaftere Regelung enthält als das Gesetz, dann gilt die Regelung des KV. Du musst also immer beide prüfen und die bessere der beiden Regelungen anwenden. Die Annahme, dass die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ausreichen, ist einer der häufigsten und teuersten Fehler in der Praxis. Deine erste Frage sollte immer lauten: "Was genau steht in meinem Kollektivvertrag?"

2. Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit: Das Kernstück der Planung

Die Basis für deine gesamte Dienstplangestaltung ist die erlaubte Normalarbeitszeit.

Grundregel für alle: Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.Wie bereits erwähnt, kann dein Kollektivvertrag hier eine kürzere Wochenarbeitszeit vorsehen.  

Spezialfall Jugendliche (< 18 Jahre)

Das KJBG erlaubt eine gewisse Flexibilität, aber nur unter strengen Voraussetzungen:

  • Flexible Verteilung für ein langes Wochenende: Du kannst die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 9 Stunden ausdehnen, wenn dadurch eine längere zusammenhängende Freizeit erreicht wird, zum Beispiel ein kurzer Freitag.Die wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 40 Stunden (bzw. laut KV) darf dabei im Schnitt aber nicht überschritten werden. Eine Ausdehnung auf über 9 Stunden pro Tag ist für Jugendliche nicht zulässig. 
  • Durchrechnung der Arbeitszeit: In manchen Fällen kann die Wochenarbeitszeit auf bis zu 45 Stunden ansteigen. Dies ist aber kein Freibrief für dauerhaft längere Wochen. Es ist nur erlaubt, wenn die Arbeitszeit über einen mehrwöchigen Zeitraum (den sogenannten Durchrechnungszeitraum) im Durchschnitt wieder auf 40 Stunden pro Woche sinkt.Dieses Modell ist an drei strikte Bedingungen geknüpft:  
    1. Der Kollektivvertrag muss eine solche Durchrechnung ausdrücklich erlauben.
    2. Ein vergleichbares Arbeitszeitmodell muss auch für die erwachsenen Arbeitnehmer:innen im Betrieb bestehen.
    3. Eine andere Arbeitszeiteinteilung darf für den Betrieb nicht zumutbar sein.

Spezialfall Erwachsene (ab 18 Jahre)

Für volljährige Lehrlinge bietet das AZG mehr Spielraum. So kann die tägliche Normalarbeitszeit beispielsweise auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn die wöchentliche Normalarbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums im Durchschnitt nicht überschritten wird.

Die Berufsschule ist Arbeitszeit!

Dies ist einer der wichtigsten und am häufigsten missverstandenen Punkte. Die Zeit, die der Lehrling in der Berufsschule verbringt, ist Teil seiner vertraglichen Arbeitszeit und muss voll entlohnt werden.Das umfasst:  

  • Die reine Unterrichtszeit.
  • Die Pausen in der Schule (mit Ausnahme der Mittagspause). 
  • Unter Umständen auch Förderkurse oder Freigegenstände. 

Daraus ergeben sich klare Regeln für die Arbeit im Betrieb an Schultagen:

  • Dauert der Unterricht an einem Tag mindestens 8 Stunden, ist eine Beschäftigung im Betrieb an diesem Tag nicht mehr zulässig
  • Dauert der Unterricht weniger als 8 Stunden, ist eine anschließende Arbeit im Betrieb nur dann verpflichtend, wenn sie zumutbar ist. Die "Zumutbarkeit" hängt vom Verhältnis zwischen der verbleibenden Arbeitszeit und der zusätzlichen Wegzeit vom Schulort zum Betrieb ab.Eine klare, betriebsinterne Regelung hierzu ist dringend zu empfehlen, um Konflikte zu vermeiden. Es ist nicht zumutbar, einen Lehrling für eine Stunde Arbeit eine Stunde pendeln zu lassen.  
  • Besucht der Lehrling eine lehrgangsmäßige Berufsschule (Blockunterricht), darf er während des gesamten Lehrgangs nicht im Betrieb beschäftigt werden. 

Regelung

Lehrlinge < 18 Jahre (KJBG)

Lehrlinge ab 18 Jahre (AZG)

Tägliche Normalarbeitszeit

Stunden

Stunden

Wöchentliche Normalarbeitszeit

Stunden (oder kürzer laut KV)

Stunden (oder kürzer laut KV)

Max. Tägliche AZ (flexible Verteilung)

Stunden (für längere Freizeit)

Stunden (bei Durchrechnung)

Max. Wöchentliche AZ (Durchrechnung)

Stunden (nur wenn KV erlaubt)

Bis zu Stunden inkl. Überstunden

Anrechnung Berufsschulzeit

Voll (Unterricht + Pausen ohne Mittag)

Voll (Unterricht + Pausen ohne Mittag)

3. Überstunden: Ein Minenfeld – So navigierst du sicher

Das Thema Überstunden ist bei Lehrlingen extrem heikel und birgt erhebliche rechtliche und finanzielle Risiken. Die Regeln sind je nach Alter fundamental verschieden.

Für Jugendliche (< 18 Jahre): Grundsätzlich verboten!

Die klarste Regel zuerst: Für jugendliche Lehrlinge sind Überstunden grundsätzlich verboten.Dies soll sicherstellen, dass der Fokus auf der Ausbildung und nicht auf der Abarbeitung von Produktionsspitzen liegt.  

Es gibt nur eine einzige, sehr eng gefasste Ausnahme für Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben: Sie dürfen für sogenannte Vor- und Abschlussarbeiten herangezogen werden.Darunter fallen Tätigkeiten wie die abschließende Kundenbedienung oder unaufschiebbare Aufräumarbeiten, die direkt mit dem eigenen Arbeitsvorgang zusammenhängen. Dies ist keine Erlaubnis, um allgemeine Rückstände aufzuholen. Die Grenzen sind streng:  

  • Maximal eine halbe Stunde pro Tag.
  • Maximal 3 Stunden pro Woche.
  • Die Tagesarbeitszeit darf inklusive dieser Mehrarbeit 9,5 Stunden nicht überschreiten. 

Wichtig: Diese Mehrarbeit ist nicht mit Geld abzugelten, sondern muss zwingend durch Zeitausgleich kompensiert werden, und zwar tunlichst in derselben, spätestens aber in der darauffolgenden Kalenderwoche. 

Für Erwachsene (ab 18 Jahre): Die "Facharbeiterlohn"-Falle!

Ab dem 18. Geburtstag dürfen Lehrlinge wie andere erwachsene Mitarbeiter Überstunden leisten. Hier lauert jedoch eine der größten finanziellen Fallen für Ausbildungsbetriebe.

Jede Überstunde eines volljährigen Lehrlings muss auf Basis des im Betrieb geltenden niedrigsten Facharbeiterlohns bzw. Angestelltengehalts der jeweiligen Branche berechnet und vergütet werden – nicht auf Basis der niedrigen Lehrlingsentschädigung. 

Diese Regelung ist kein Zufall. Sie ist ein bewusstes Steuerungsinstrument des Gesetzgebers. Würde die Überstunde auf Basis der Lehrlingsentschädigung berechnet, wäre es für Betriebe finanziell attraktiv, Lehrlinge anstelle von teureren Fachkräften für Überstunden einzusetzen. Dies würde den Ausbildungszweck untergraben und Lehrlinge zu billigen, flexiblen Arbeitskräften degradieren. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Anordnung von Überstunden für einen Lehrling eine bewusste unternehmerische Entscheidung bleibt, die genauso viel kostet wie bei einer Fachkraft.

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

  • Lehrlingsentschädigung: 900 Euro/Monat
  • Niedrigster Facharbeiterlohn im Betrieb: 2.700 Euro/Monat
  • Die Berechnung des Grundstundenlohns für die Überstunde und des 50%-Zuschlags erfolgt auf der Basis von 2.700 Euro, nicht von 900 Euro.

Der gesetzliche Zuschlag für Überstunden beträgt 50% in Geld oder 1,5 Stunden Zeitausgleich für jede geleistete Überstunde, sofern der Kollektivvertrag keine höheren Sätze vorsieht. 

4. Pausen und Ruhezeiten: Gesetzlich verordnete Erholung sichern

Ausreichende Erholung ist kein Luxus, sondern gesetzliche Pflicht. Die Schutzbestimmungen für Jugendliche sind auch hier wieder strenger.

Die Ruhepause (während der Arbeit)

  • Jugendliche (< 18): Sobald die Tagesarbeitszeit mehr als 4,5 Stunden beträgt, steht ihnen eine unbezahlte Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu. Diese Pause muss spätestens nach 6 Stunden Arbeit konsumiert werden.Eine Aufteilung der Pause ist für Jugendliche nicht erlaubt.  
  • Erwachsene (18+): Hier entsteht der Anspruch auf die 30-minütige Pause erst nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 6 Stunden

Die tägliche Ruhezeit (zwischen zwei Arbeitstagen)

Dies ist die ununterbrochene Freizeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn am nächsten Tag.

  • Jugendliche (< 18): Mindestens 12 Stunden ununterbrochene Ruhe. 
  • Jugendliche unter 15: Die tägliche Ruhezeit beträgt sogar mindestens 14 Stunden
  • Erwachsene (18+): Mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe. 

Die Nachtruhe für Jugendliche (20:00 bis 06:00 Uhr)

Grundsätzlich gilt für alle Lehrlinge unter 18 Jahren ein striktes Beschäftigungsverbot zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr.Da dies für manche Branchen nicht praktikabel ist, gibt es klar definierte Ausnahmen:  

  • Gastgewerbe: Lehrlinge über 16 Jahre dürfen bis 23:00 Uhr beschäftigt werden. 
  • Bäckereien: Lehrlinge über 15 Jahre dürfen bereits ab 04:00 Uhr morgens mit ausbildungsrelevanten Tätigkeiten beginnen. 
  • Mehrschichtige Betriebe: Lehrlinge über 16 Jahre dürfen im wöchentlichen Wechsel bis 22:00 Uhr arbeiten. 

Wichtige Bedingung: Die Ausnahme für die Arbeit nach 22:00 Uhr (z.B. im Gastgewerbe) ist an eine wesentliche Voraussetzung geknüpft. Vor der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit und danach in jährlichen Abständen muss eine ärztliche Untersuchung stattfinden, die die Eignung des Jugendlichen bestätigt.Diese Untersuchungspflicht ist eine zwingende Schutzmaßnahme. Die Ausnahme ohne die erfüllte Bedingung zu nutzen, ist ein klarer Verstoß gegen das KJBG.  

Art der Ruhe

Lehrlinge < 18 Jahre (KJBG)

Lehrlinge ab 18 Jahre (AZG)

Ruhepause (Anspruch nach...)

Stunden Arbeit

Stunden Arbeit

Dauer der Ruhepause

Mindestens Minuten

Mindestens Minuten

Tägliche Ruhezeit (Minimum)

Stunden ( Stunden für U15)

Stunden

Nachtruhe (Kernzeit Verbot)

Uhr

Keine fixe Kernzeit, aber tägliche Ruhezeit ist einzuhalten

Wichtige Ausnahmen Nachtruhe

Gastgewerbe (>16J): bis 23:00 Uhr Bäckerei (>15J): ab 04:00 Uhr

Nicht anwendbar

5. Wochenend- und Feiertagsruhe: Die Regeln für die wirklich freie Zeit

Die Regelungen für das Wochenende und für Feiertage sind ein weiterer Bereich, in dem sich die Schutzbestimmungen für Jugendliche deutlich von denen für Erwachsene unterscheiden.

Die Wochenfreizeit für Jugendliche (< 18 Jahre)

Das Gesetz spricht hier bewusst von "Wochenfreizeit", nicht nur von "Wochenendruhe", um den umfassenderen Schutz zu betonen.

  • Zwei zusammenhängende Tage: Jugendliche haben Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei Kalendertagen, wobei einer davon der Sonntag sein muss. 
  • Beginn spätestens Samstag 13:00 Uhr: Die Wochenfreizeit muss im Regelfall spätestens am Samstag um 13:00 Uhr beginnen.Für Jugendliche über 16, die notwendige Abschlussarbeiten verrichten, kann sich dieser Beginn auf 15:00 Uhr verschieben. 
  • Die "Montag-Frei"-Regel: Wird ein Jugendlicher am Samstag beschäftigt, so muss er am darauffolgenden Montag von der Arbeit freigestellt werden.Diese Regelung soll sicherstellen, dass die zwei zusammenhängenden freien Tage erhalten bleiben.  
  • Sonderfall Berufsschule am Montag: Fällt der arbeitsfreie Montag auf einen Berufsschultag, muss der Lehrling die Schule besuchen. Die Arbeitsleistung im Betrieb entfällt aber. Zusätzlich muss ihm als Ausgleich ein anderer ganzer Arbeitstag (Dienstag bis Freitag) in derselben Woche freigegeben werden.Diese Regelung macht eine regelmäßige Samstagsarbeit für Jugendliche administrativ aufwendig – ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigter Effekt, um das klassische Wochenende zu schützen.  

Die Wochenendruhe für Erwachsene (ab 18 Jahre)

Für volljährige Lehrlinge gilt die allgemeine Regelung des Arbeitsruhegesetzes (ARG): eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, die den Sonntag umfassen muss. 

Arbeit an Sonn- und Feiertagen

  • Grundsatz: Für Jugendliche ist die Arbeit an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten
  • Ausnahmen: Die wichtigste Ausnahme betrifft Branchen wie das Gastgewerbe oder Krankenanstalten.Im Gastgewerbe beschäftigte Jugendliche müssen im Durchschnitt aber jeden zweiten Sonntag frei haben.Kollektivverträge können hier auch eine Blockregelung vorsehen (z.B. Arbeit an drei aufeinanderfolgenden Sonntagen, dafür die nächsten drei Sonntage frei). 
  • Entlohnung bei Feiertagsarbeit: Arbeitet ein Lehrling (egal ob jugendlich oder erwachsen) an einem gesetzlichen Feiertag, hat er einen doppelten Anspruch:
    1. Feiertagsentgelt: Das ist die Bezahlung für die Arbeitszeit, die aufgrund des Feiertags ausgefallen ist. Dieses Entgelt steht ihm auch zu, wenn er an diesem Tag frei hat. 
    2. Feiertagsarbeitsentgelt: Das ist die zusätzliche Bezahlung für die am Feiertag tatsächlich geleisteten Stunden. Ein Lehrling, der am Feiertag arbeitet, erhält also sein normales Entgelt weiterbezahlt (als wäre er nicht da gewesen) UND wird zusätzlich für die geleisteten Stunden entlohnt.

Regelung

Lehrlinge < 18 Jahre (KJBG)

Lehrlinge ab 18 Jahre (AZG/ARG)

Wöchentliche Ruhe

2 zusammenhängende Kalendertage ("Wochenfreizeit")

36 Stunden inkl. Sonntag ("Wochenendruhe")

Samstagsarbeit (Ende)

Spätestens 13:00 Uhr (Ausnahme 15:00 Uhr)

Keine spezielle Regelung, AZG-Grenzen gelten

Sonn-/Feiertagsarbeit

Grundsätzlich verboten

Erlaubt, wenn betrieblich notwendig/üblich

Wichtige Ausnahme

Gastgewerbe: Jeder 2. Sonntag muss frei sein

Branchenspezifische Regelungen im ARG/KV

Folge bei Samstagsarbeit

Der darauffolgende Montag ist arbeitsfrei

Keine spezielle Regelung

Abschluss: Deine Checkliste für die Praxis

Das Dickicht der Paragrafen kann überwältigend sein. Aber wenn du die Grundprinzipien verstanden hast, wird die Anwendung im Alltag deutlich einfacher. Hier sind die wichtigsten "Golden Rules" für dich als Ausbilder:in:

  • Kenne deinen Lehrling: Ist er unter oder über 18? Das ist die erste und wichtigste Frage, die alle weiteren Regeln bestimmt.
  • Kenne deinen Kollektivvertrag: Er ist deine zweite Bibel neben dem Gesetz. Prüfe ihn auf abweichende (meist strengere) Arbeitszeit- und Entlohnungsregeln.
  • Überstunden für Jugendliche sind tabu: Halte dich an das grundsätzliche Verbot. Die Ausnahme für Vor- und Abschlussarbeiten ist eng begrenzt und erfordert Zeitausgleich.
  • Die 18er-Grenze bei Überstunden ist eine Kostenfalle: Denke daran, dass Überstunden für volljährige Lehrlinge auf Basis des Facharbeiterlohns abgerechnet werden müssen. Plane entsprechend.
  • Berufsschule ist Arbeitszeit: Plane die betriebliche Arbeitszeit um die Schulzeiten herum und beachte die Regeln zur Zumutbarkeit und zum Beschäftigungsverbot bei Blockunterricht.
  • Zeichne Arbeitszeiten lückenlos auf: Eine genaue und lückenlose Arbeitszeitaufzeichnung ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch dein bester Schutz bei Unklarheiten oder Streitfällen. 
  • Hol dir Hilfe bei den Profis: Bei Unsicherheiten oder komplexen Einzelfällen sind die Lehrlingsstellen der Wirtschaftskammern (WKO) und die Arbeiterkammer (AK) deine ersten Ansprechpartner für rechtssichere Auskünfte. 

Wenn du diese Punkte beherzigst, schaffst du nicht nur Rechtssicherheit für deinen Betrieb, sondern auch ein faires und transparentes Umfeld, in dem sich deine Lehrlinge gut aufgehoben fühlen und sich voll auf das Wichtigste konzentrieren können: ihre Ausbildung.