13. Teil Ausbilderprüfung - Das Ende der Lehre

In dieser Serie bereiten wir die wichtigsten Themen der österreichischen Ausbilderprüfung verständlich und praxisnah auf, damit du für die Prüfung perfekt gerüstet bist und den Ausbildungsalltag souverän meisterst – egal, ob Einsteiger oder erfahrene:r Ausbilder:in!

13. Teil Ausbilderprüfung - Das Ende der Lehre
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Heute tauchen wir tief in ein Thema ein, das für dich als Ausbilderin oder Ausbilder von entscheidender Bedeutung ist: die Beendigung des Lehrverhältnisses. Eines vorweg: Ein Lehrvertrag ist kein gewöhnlicher Arbeitsvertrag. Sein oberstes Ziel ist die Ausbildung, weshalb er unter dem besonderen Schutz des österreichischen Berufsausbildungsgesetzes (BAG) steht.Eine einfache „Kündigung“, wie du sie aus anderen Dienstverhältnissen kennst, gibt es hier nicht. Diese Unterscheidung ist keine Spitzfindigkeit, sondern ein fundamentaler rechtlicher Grundsatz. Jeder Versuch, ein Lehrverhältnis formlos zu „kündigen“, ist von vornherein unwirksam und kann für deinen Betrieb teure Folgen haben. 

Das Gesetz sieht stattdessen sechs klar definierte Wege vor, wie ein Lehrverhältnis enden kann.Diese Wege sind abschließend im Berufsausbildungsgesetz (insbesondere in den §§ 14, 15 und 15a) geregelt.Diesen Leitfaden haben wir für dich als rechtssichere Roadmap konzipiert, um dich durch die Formalitäten und Fallstricke jeder einzelnen Beendigungsart zu führen.  

Der Normalfall: Beendigung durch Zeitablauf (§ 14 BAG)

Die mit Abstand häufigste und erfreulichste Art, wie eine Lehre endet, ist der Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Zeit. Dieser Prozess geschieht automatisch und erfordert keine gesonderte Erklärung von dir oder deinem Lehrling.Das Lehrverhältnis endet einfach mit dem letzten Tag der vertraglich festgelegten Lehrzeit.  

Ein wichtiger Sonderfall tritt ein, wenn dein Lehrling die Lehrabschlussprüfung (LAP) bereits vor dem Ende der Lehrzeit erfolgreich besteht. In diesem Fall endet das Lehrverhältnis nicht erst mit dem Vertragsdatum, sondern bereits mit Ablauf jener Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde. 

Das Bestehen der LAP ist mehr als nur ein Endpunkt; es ist ein rechtlich transformierendes Ereignis mit direkten Konsequenzen für dich als Lehrbetrieb. Mit diesem Moment wandelt sich der Status deines Schützlings vom Lehrling zur ausgelernten Fachkraft.Diese Umwandlung löst unmittelbar zwei wesentliche und oft kostenintensive Verpflichtungen aus:  

  1. Höherer Lohn: Ab dem auf das Lehrzeitende folgenden Montag gebührt nicht mehr das Lehrlingseinkommen, sondern der höhere, kollektivvertraglich festgelegte Lohn für eine Facharbeiterin oder einen Facharbeiter bzw. eine Angestellte oder einen Angestellten. 
  2. Weiterverwendungspflicht (Behaltezeit): Gleichzeitig beginnt die gesetzliche Verpflichtung, den nun ausgelernten Mitarbeiter für mindestens drei Monate im erlernten Beruf weiterzubeschäftigen. Dies ist rechtlich gesehen nicht die Fortsetzung des alten Lehrvertrags, sondern die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses. 

Für dich als Ausbilder bedeutet das: Der frühe Prüfungserfolg deines Lehrlings hat unmittelbare finanzielle und vertragliche Auswirkungen. Du musst diesen Übergang proaktiv planen und in der Personal- und Budgetplanung berücksichtigen.

Die Probezeit: Der beidseitige Testlauf (§ 15 Abs. 1 BAG)

Die ersten drei Monate des Lehrverhältnisses sind gesetzlich als Probezeit definiert. Diese Dauer ist fix und kann vertraglich nicht verlängert werden.In dieser Phase können beide Seiten – also sowohl du als auch der Lehrling – das Verhältnis jederzeit, fristlos und ohne Angabe von Gründen auflösen. 

Obwohl dies die einfachste Auflösungsart ist, ist ihre scheinbare Simplizität trügerisch. Es gibt absolut entscheidende Formalitäten zu beachten:

  • Schriftformerfordernis: Die Auflösung muss zwingend schriftlich erfolgen, um rechtswirksam zu sein. Eine mündliche Mitteilung ist rechtlich wirkungslos. 
  • Zustimmung bei Minderjährigen: Löst ein minderjähriger Lehrling das Verhältnis auf, ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter (in der Regel beider Elternteile) erforderlich. 
  • Sonderregel bei Blockunterricht: Besucht der Lehrling innerhalb der ersten drei Monate eine lehrgangsmäßige Berufsschule (Blockunterricht), so gelten die ersten sechs Wochen der tatsächlichen Anwesenheit im Betrieb als Probezeit. 

Das größte Risiko für dich liegt in der Unentschlossenheit oder in prozeduralen Fehlern. Stell dir vor, du teilst einem Lehrling in der siebten Woche mündlich mit, dass es nicht passt und er nicht mehr kommen braucht. Wenn du es verabsäumst, diese Auflösung auch schriftlich zu erklären und dem Lehrling nachweislich zukommen zu lassen, bevor die Probezeit endet, läuft das Lehrverhältnis rechtlich weiter. Sobald die Probezeit abgelaufen ist, verlierst du diese einfache, grundlose Auflösungsmöglichkeit und bist an die wesentlich strengeren Voraussetzungen der anderen Auflösungsarten gebunden. Der Lehrling könnte dann weiterhin Lohnansprüche geltend machen. Handle also in der Probezeit entschlossen und immer formell korrekt.

Die einvernehmliche Auflösung: Der gemeinsame Weg (§ 15 Abs. 5 BAG)

Eine weitere Möglichkeit ist die einvernehmliche Auflösung. Wie der Name schon sagt, erfordert sie die Zustimmung beider Seiten.Doch Vorsicht: Dies ist nur dann ein rechtssicherer Weg, wenn ein ganz bestimmtes, schützendes Verfahren eingehalten wird. Ein Fehler hierbei macht die gesamte Vereinbarung nichtig.  

Die Formalitäten umfassen:

  • Schriftliche Vereinbarung. 
  • Unterschrift der Erziehungsberechtigten bei minderjährigen Lehrlingen. 

Die entscheidende und nicht verhandelbare Hürde ist jedoch die vorherige Rechtsbelehrung des Lehrlings. Bevor der Lehrling die Auflösungsvereinbarung unterzeichnet, muss er von einer neutralen Stelle – der Arbeiterkammer (AK) oder einem Arbeits- und Sozialgericht – über seine Rechte und die Konsequenzen der Auflösung belehrt werden. Du als Lehrbetrieb musst dir die schriftliche Bestätigung über diese erfolgte Belehrung (Belehrungsbestätigung) aushändigen lassen und zum Personalakt nehmen. 

Dieser Schritt ist keine reine Bürokratie, sondern ein vom Gesetzgeber bewusst geschaffener Schutzmechanismus. Er trägt dem Machtungleichgewicht zwischen Betrieb und Lehrling Rechnung. Ein Lehrling könnte unter Druck gesetzt werden, einer Auflösung zuzustimmen, obwohl er vielleicht Anspruch auf Schadenersatz bei einem gerechtfertigten Austritt hätte. Die Belehrung durch die AK oder das Gericht stellt sicher, dass die Zustimmung des Lehrlings auf einer informierten Entscheidung beruht. Die Beweislast, dass dieser Schritt korrekt und vor der Unterzeichnung erfolgt ist, liegt bei dir.

Um hier keine Fehler zu machen, folge am besten dieser Checkliste:

Schritt

Was ist zu tun?

Wichtige Hinweise

1. Gespräch & Einigung

Führe ein Gespräch mit dem Lehrling und erzielt eine grundsätzliche mündliche Einigung über die Auflösung.

Diese mündliche Einigung ist noch nicht rechtsverbindlich.

2. Termin bei AK/Gericht

Weise den Lehrling darauf hin, dass er für die Rechtswirksamkeit zwingend einen Termin für die Rechtsbelehrung bei der AK oder dem Arbeits- und Sozialgericht wahrnehmen muss.

Dies ist der Schritt des Lehrlings, aber du musst darauf bestehen und auf die Ausstellung der Bestätigung warten.

3. Schriftliche Vereinbarung

Setze die schriftliche Auflösungsvereinbarung auf.

Lasse die Vereinbarung noch nicht unterschreiben.

4. Unterzeichnung

Erst nachdem du die Belehrungsbestätigung erhalten hast, lasse die Vereinbarung von allen Parteien (Lehrling, du als Lehrberechtigter, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten) unterzeichnen.

Das Datum der Vereinbarung darf nicht vor dem Datum der Belehrung liegen. Die Auflösung ist erst mit dem Tag der Belehrung rechtswirksam.  

5. Meldung an Behörden

Melde die Auflösung fristgerecht (meist innerhalb von 3-4 Wochen) an die zuständige Lehrlingsstelle und informiere umgehend die Berufsschule.  

Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund (§ 15 BAG)

Dies ist die schärfste Form der Beendigung und ist für schwerwiegende Vertragsverletzungen reserviert. Sie kann einseitig, sofort und ohne Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden, erfordert aber einen hohen Begründungs- und Beweisaufwand.Man unterscheidet hier zwischen der Entlassung durch den Betrieb und dem Austritt durch den Lehrling.Für beide gilt: Die Auflösung muss schriftlich und unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes erfolgen. 

Die Entlassung (durch den Lehrbetrieb)

Eine Entlassung ist nur bei Vorliegen eines der im Gesetz taxativ aufgezählten Gründe möglich (§ 15 Abs. 3 BAG).Dazu zählen unter anderem:  

  • Diebstahl, Veruntreuung oder eine andere strafbare Handlung, die den Lehrling des Vertrauens unwürdig macht.
  • Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen.
  • Tätliche Angriffe oder erhebliche Beleidigungen gegenüber dir, Vorgesetzten oder Kollegen.
  • Unfähigkeit, den Lehrberuf zu erlernen (sofern die Wiedererlangung der Fähigkeit in der Lehrzeit nicht zu erwarten ist).
  • Beharrliche Vernachlässigung der Pflichten (z.B. aus dem Lehrvertrag oder dem Schulpflichtgesetz) trotz wiederholter Ermahnungen.

Gerade der letzte Punkt ist in der Praxis entscheidend. Handelt es sich nicht um eine einmalige, schwere Verfehlung wie Diebstahl, sondern um ein Verhaltensmuster (z.B. wiederholtes Zuspätkommen, unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule, Arbeitsverweigerung), verlangt das Gesetz ausdrücklich wiederholte Ermahnungen.Eine mündliche Zurechtweisung reicht hier nicht aus. Im Streitfall musst du beweisen können, dass du den Lehrling mehrfach, nachweislich und unmissverständlich auf sein Fehlverhalten und die möglichen Konsequenzen hingewiesen hast. Eine nicht dokumentierte Ermahnung ist rechtlich gesehen eine nicht erfolgte Ermahnung.  

Praxis-Tipp: Führe bei Pflichtverletzungen immer ein dokumentiertes Gespräch. Halte das Datum, den Inhalt des Gesprächs und die konkrete Ermahnung schriftlich fest und lasse dir den Erhalt vom Lehrling (und bei Minderjährigen von den Erziehungsberechtigten) bestätigen. Nimm dieses Dokument zum Personalakt. Ohne diesen "Paper Trail" ist eine Entlassung wegen Pflichtverletzung kaum gerichtsverwertbar und kann als unberechtigt eingestuft werden. Eine unberechtigte Entlassung beendet das Lehrverhältnis nicht, was zu erheblichen Lohnnachzahlungs- und Schadenersatzforderungen führen kann. 

Der Austritt (durch den Lehrling)

Auch der Lehrling kann das Verhältnis aus wichtigem Grund sofort auflösen. Die im Gesetz genannten Austrittsgründe (§ 15 Abs. 4 BAG) sind quasi ein Spiegelbild deiner Pflichten als Lehrbetrieb.Ein berechtigter Austritt ist oft die direkte Folge einer Pflichtverletzung deinerseits. Gründe sind zum Beispiel:  

  • Der Lehrling kann die Lehre aus gesundheitlichen Gründen nicht fortsetzen.
  • Du als Lehrberechtigter vernachlässigst deine Pflichten gröblich (z.B. mangelhafte Ausbildung, Zuweisung berufsfremder Tätigkeiten).
  • Du zahlst das Lehrlingseinkommen nicht oder wiederholt verspätet.
  • Du oder deine Mitarbeiter misshandeln den Lehrling, züchtigen ihn körperlich oder beleidigen ihn erheblich.
  • Der Lehrling gibt seinen Lehrberuf auf.

Verstehe diese Gründe als Checkliste für deine eigenen Verpflichtungen. Wenn ein Lehrling aus einem von dir verschuldeten Grund berechtigt austritt, hat er Anspruch auf Schadenersatz. Dieser kann das entgangene Lehrlingseinkommen für die restliche Lehrzeit sowie für die Dauer der Weiterverwendungspflicht umfassen. 

Die außerordentliche Auflösung (§ 15a BAG): Das Sonderrecht mit Hürden

Diese besondere Auflösungsart ist eine Art "Notausgang" ohne Verschulden, der beiden Seiten zu bestimmten Zeitpunkten offensteht.Sie ist möglich:  

  • Zum Ende des ersten Lehrjahres.
  • Bei Lehrberufen mit einer Dauer von drei oder mehr Jahren auch zum Ende des zweiten Lehrjahres.

Es muss eine Frist von einem Monat eingehalten werden.Für dich als Lehrbetrieb ist diese Möglichkeit jedoch an ein komplexes, zeitkritisches und 

verpflichtendes Mediationsverfahren geknüpft, dessen Kosten du trägst. 

Dieses Verfahren ist eine vom Gesetzgeber bewusst eingebaute Hürde, um eine Deeskalation zu erzwingen und Alternativen zur Auflösung zu prüfen.Es ist kein bloßer Formalakt, sondern ein strukturierter Versuch der Konfliktlösung. Die Fristen sind extrem streng und ein Versäumnis macht die gesamte Auflösung unwirksam:  

  • Mitteilung der Auflösungsabsicht: Spätestens am Ende des 9. bzw. 21. Lehrmonats musst du dem Lehrling, der Lehrlingsstelle und ggf. dem Betriebsrat/Jugendvertrauensrat deine Absicht und die geplante Mediation mitteilen. 
  • Beauftragung des Mediators: Spätestens am Ende des 10. bzw. 22. Lehrmonats muss der Mediator beauftragt sein. 
  • Erklärung der Auflösung: Die schriftliche Auflösungserklärung muss dem Lehrling spätestens am letzten Tag des 11. bzw. 23. Lehrmonats zugehen. 

Der Lehrling kann die Teilnahme an der Mediation schriftlich ablehnen. Nur dann entfällt für dich die Pflicht zur Durchführung, und du kannst die Auflösung erklären.Die außerordentliche Auflösung ist somit deine prozedural anspruchsvollste Option und sollte als letzter Ausweg nach einem ernsthaften Lösungsversuch betrachtet werden.  

Nach dem Ende: Administrative Pflichten, Endabrechnung & Lehrzeugnis

Mit der Auflösung des Vertrags ist deine Arbeit noch nicht getan. Ein sauberes und rechtlich korrektes Off-Boarding ist unerlässlich, um spätere Forderungen zu vermeiden.

Zu deinen Pflichten gehören:

  • Die Endabrechnung: Hier müssen alle offenen Ansprüche des Lehrlings abgerechnet werden. Dazu gehören das letzte anteilige Lehrlingseinkommen, die aliquoten Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und die finanzielle Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub (Urlaubsersatzleistung). 
  • Das Lehrzeugnis: Anders als beim normalen Dienstzeugnis bist du verpflichtet, dem Lehrling bei Beendigung des Lehrverhältnisses unaufgefordert ein Lehrzeugnis auszustellen.Dieses Zeugnis ist ein entscheidendes Dokument für die weitere berufliche Laufbahn. Es muss der Wahrheit entsprechen und wohlwollend formuliert sein. Sei dir bewusst, dass es eine "Geheim Sprache" in Zeugnissen gibt, deren Verwendung rechtlich heikel ist und angefochten werden kann. 
  • Die Meldungen: Du musst die Auflösung umgehend der zuständigen Lehrlingsstelle (Frist: 3-4 Wochen) und der Berufsschule (Frist: oft 2 Wochen oder unverzüglich) melden und den Lehrling bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) abmelden. 

Zur besseren Übersicht dient dir die folgende Checkliste:

Aufgabe

Details & Fristen

Wer ist verantwortlich?

Endabrechnung erstellen

Aliquote Sonderzahlungen & Urlaubsersatzleistung korrekt berechnen. Fällig mit dem Austrittsdatum.

Personalverrechnung / Du

Lehrzeugnis ausstellen

Gesetzliche Inhalte beachten, fair und wahrheitsgemäß formulieren. Unverzüglich bei Austritt ausstellen.

Du als Ausbilder/in / Lehrbetrieb

Abmeldung bei der ÖGK

Abmeldung aus der Sozialversicherung. Frist: Innerhalb von 7 Tagen nach Ende des Entgeltanspruchs.

Personalverrechnung / Du

Meldung an Lehrlingsstelle

Schriftliche Meldung der Auflösung mittels Formular. Frist: Innerhalb von 3-4 Wochen nach Auflösung.

Du als Ausbilder/in / Lehrbetrieb

Meldung an Berufsschule

Schriftliche Abmeldung des Lehrlings. Frist: Unverzüglich bzw. innerhalb von 2 Wochen.

Du als Ausbilder/in / Lehrbetrieb

Fazit

Die Beendigung eines Lehrverhältnisses ist ein rechtlich sensibles Terrain. Die wichtigste Erkenntnis für dich als Ausbilder ist, dass du die besonderen Spielregeln des Berufsausbildungsgesetzes kennen und respektieren musst. Der Schutz des Ausbildungszwecks steht immer im Vordergrund. Das bedeutet für dich: Halte dich strikt an die vorgeschriebenen Formalitäten – insbesondere die Schriftform und die Meldefristen. Dokumentiere alles von Anfang an sorgfältig, vor allem Gespräche und Ermahnungen.

Dieser Leitfaden gibt dir das nötige Rüstzeug für die gängigsten Fälle. Solltest du dir aber in einer konkreten Situation unsicher sein, zögere nicht. Der beste und sicherste Weg ist immer, proaktiv den Rat der Rechtsexperten deiner zuständigen Wirtschaftskammer (WKO) oder einer Fachanwältin bzw. eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen. Das schützt nicht nur deinen Betrieb vor teuren Fehlern, sondern sichert auch einen fairen und professionellen Umgang mit den jungen Menschen, die du ausbildest.